21.06.2017 - Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und Polizei

Kaum hat der Frühling das Land erreicht, grünt und blüht nicht nur die gewünschte Pflanzenpracht im Garten. Auch von Gärtnern und Grundstückseigentümern ungeliebte Pflänzchen suchen sich ihren Weg in den Garten und zwischen den Pflastersteinen hindurch. Mühsam ist es von Hand jeder einzelnen Pflanze den Garaus zu machen. Daher greifen sowohl private Nutzer, als auch Firmen gerne auf ein Abflammgerät zurück, um durch die Hitzeeinwirkung das unerwünschte Beikraut zu vernichten. Ein Unterfangen, bei dem regelmäßig die Feuerwehr zu Hilfe eilen muss und die Polizei Ermittlungen aufnimmt.

Wenn das Feuer übergreift
Leider lässt sich der aus dem Abflammgerät entspringenden Flamme nicht sagen, auf welche Pflanze genau sie ausschließlich wirken soll. So verbrennen bei der Unkrautvernichtung mit diesem Hilfsmittel regelmäßig aus Versehen auch einige andere Gewächse. Glimpflich, wenn es nur eine Blume zu viel war. Die brennende Hecke oder der benachbarte Baum der Feuer fängt, sind jedoch leider keine Seltenheit.

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Foto: Feuerwehreinsatz nach Heckenbrand

Gut, dass die Feuerwehr dann immer schnell zur Stelle ist. Diese bannt die Gefahr, die von einem außer Kontrolle geratenen Feuer ausgeht. Doch schnell kann dieses auch auf die Gartenhütte oder gar ein Wohnhaus übergreifen und nicht nur erheblichen Schaden anrichten, sondern sogar Menschenleben in Gefahr bringen.

Neben der Schadensregulierung und der Zahlung der Einsatzkosten für die Feuerwehr kommt dann auch die Verwirklichung einer Straftat in Betracht. In den Paragraphen 306 bis 306 f des Strafgesetzbuches sind die Tatbestände rund um die Brandstiftung geregelt, die neben Geldstrafen auch mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden können. Die bloße Möglichkeit einen Gebäudebrand durch das eigene Handeln zu verursachen kann dabei schon ausreichend sein, um sich strafbar zu machen.

Sorgen Sie vor
Abflämmen ist eine Methode, um das Unkraut wenigstens kurzfristig bequem und einfach zu beseitigen. Ohne Einsatz von Chemikalien und ohne großen körperlichen Einsatz lassen sich schnell große Flächen vom Unkraut befreien. Das Abflammen von Unkraut ist grundsätzlich nicht verboten. Der richtige Umgang mit dem Gerät ist jedoch erforderlich, um Gefahren zu begegnen.

  • Auch für gestandene Männer gilt: Bedienungsanleitung lesen und sich an die Vorgaben des Herstellers halten
  • Setzen Sie das Gerät nur ein, wenn es windstill ist, um Funkenflug zu vermeiden und die Kontrolle über das Gerät zu behalten
  • Verzichten Sie bei lang anhaltender Trockenheit auf den Einsatz eines Abflammgerätes, die Gefahr der Ausdehnung auf ungewünschte Flächen ist zu groß
  • Säubern Sie Oberflächen vor dem Abflämmen von Unrat, trockenen Blättern und Zweigen
  • Bringen Sie Kinder und Haustiere in sichere Entfernung, um ein plötzliches Laufen in den Gefahrenbereich zu verhindern
  • Kurze Hose und Flipflops sind als Arbeitskleidung nicht geeignet, achten Sie auf lange Kleidung und geschlossene Schuhe, mit der Sie selbst bestmöglich geschützt sind
  • Verzichten Sie beim Betrieb der Gasflasche auf das Rauchen und andere offene Feuerquellen
  • Bewahren Sie die Gasflasche unzugänglich für Kinder auf und achten Sie darauf, dass kein Gas austreten kann. Die Flaschen sollten in gut durchlüfteten Räumen lagern und vor Sonneneinstrahlung geschützt sein.

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Und wenn doch etwas passiert?
Sollte bei aller Vorsicht doch ein ungewünschtes Feuer entstanden sind, informieren Sie sofort die Feuerwehr über die Notrufnummer 112. Dafür sollte ein Telefon griffbereit sein.

 

 

Nur in der Entstehungsphase von Bränden können diese noch mit einem Gartenschlauch oder einem Feuerlöscher unter Kontrolle gebracht bzw. bekämpft werden. Für den Fall der Fälle sollten Sie daher genau solche Kleinlöschgeräte zur Hand haben.

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Quelle: Polizeipräsidum Mittelhessen in Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Wetterau
Autoreninformation:     21.06.2017 | Sylvia Frech, Pressesprecherin | PPMH | Ac.