27.11.2010 (JC) - Digitalkameras und Mobiltelefone mit integrierter Kamera sind heutzutage allgegenwärtig. Doch wie sieht die rechtliche Seite aus, wenn im Einsatz Feuerwehrangehörige von der Kamera Gebrauch machen?

Gerichtliche Entscheidungen zum Fotografieren in der Öffentlichkeit gibt es in Hülle und Fülle. Grundsätzlich gilt in Deutschland die sog. Panoramafreiheit, d.h. es darf alles fotografiert werden, was von öffentlichen Straßen und Plätzen aus ohne Hilfsmittel einsehbar ist. Als "Hilfsmittel" gelten z.B. Leitern, Gerüste, Hebebühnen usw., aber auch Teleobjektive, die über die üblichen Zoomfunktion der Kamera hinausgehen. Denn mit derartigen Hilfsmitteln werden ggf. Einblicke in private Details ermöglicht, die ohne die technische Unterstützung nicht möglich wären.

Eine wichtige Einschränkung der Panoramafreiheit ist das Recht am eigenen Bild, d.h. beim gezielten Fotografieren von Personen muss deren Zustimmung vorliegen. Neben dem Erstellen der Ablichtung ist zudem die Veröffentlichung gesondert zustimmungspflichtig. Wenn Personen nur als "Beiwerk" auf einen Bild zu sehen sind, ist deren Zustimmung nicht erforderlich (z.B. Aufnahmen von Sehenswürdigkeiten mit Personen im Hintergrund).

Eine anschauliche Darstellung des Themas Fotografieren im Einsatz ist in einem Beitrag der Bayerischen Feuerwehrzeitung brandwacht, Ausgabe 03/2010 zu finden. Link zur PDF-Datei (232 kB)

 

Die Nutzung des Beitrags erfolgt mit freundlicher Genehmigung der brandwacht-Redaktion beim Bayerischen Staatsministerium des Innern.