Vorbemerkung

Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden aufgrund der Lesbarkeit einheitlich in männlicher Form geführt, unbestritten stehen alle Funktionen gleichberechtigt Frauen wie Männern offen.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verband führt den Namen: Kreisfeuerwehrverband Wetterau, im folgenden „Verband“ genannt.

(2) Der Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnort des Vorsitzenden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verband hat den Zweck,

      1. das Feuerwehrwesen im Wetteraukreis zu fördern;
      2. die Interessen der Feuerwehren zu vertreten;
      3. die Arbeit der Feuerwehr(förder-) vereine zu unterstützen.

(2) Die Aufgaben des Verbandes sind insbesondere,

      1. die Zusammenarbeit unter den Feuerwehren durch Informations- und Ausbildungs­veranstaltungen zu fördern und zu pflegen;
      2. den Brand- und Katastrophenschutz, die Allgemeine Hilfe und den Umweltschutz zu fördern;
      3. die soziale Vorsorge für die Mitglieder in den Feuerwehren zu unterstützen und zu fördern;
      4. für die gesundheitliche Beratung der Mitglieder in den Feuerwehren Sorge zu tragen;
      5. die Aus- und Fortbildung der aktiven Feuerwehrangehörigen zu unterstützen;
      6. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und die Brandschutzerziehung und -aufklärung zu unterstützen;
      7. mit den am Brandschutz Interessierten und für den Brandschutz verantwortlichen Behörden und Organisationen zusammen zuarbeiten;
      8. die Jugendfeuerwehren und Kindergruppen (Bambinifeuerwehren) im Wetteraukreis zu fördern, zu betreuen und zu erhalten;
      9. das Musikwesen in den Feuerwehren zu fördern und zu betreuen.

(3) Der Kreisfeuerwehrverband Wetterau kann Mitglied anderer Vereine, Verbände, Stiftungen oder ähnlicher Institutionen sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen.

(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Verbandes sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verband oder bei Verbandsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

(4) Einzelnen Funktionsträgern kann der Vorstand sachbezogene, pauschale Aufwands­entschädigungen zubilligen. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 4 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

Einzelne Geschäftsbereiche können durch Ordnungen geregelt werden.

Dazu zählen:

    •        eine Geschäftsordnung,
    •        eine Finanzordnung,
    •        eine Wahlordnung,
    •        eine Jugendordnung,
    •        eine Musikordnung,
    •        eine Ehrenordnung,
    •        eine Beihilfeordnung (Unterstützungskasse),
    •        weitere Ordnungen bei Bedarf.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Dem Verband können als Mitglieder angehören:

      1. Die Vereine der Feuerwehren im Wetteraukreis als ordentliche Mitglieder.
      2. Die Unternehmen im Wetteraukreis, die eine nicht-öffentliche Feuerwehr (z. B. Werk­feuerwehr) in ihrem Betrieb im Wetteraukreis unterhalten, als ordentliche Mitglieder.
      3. Einzelpersonen und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
      4. Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen.

(3) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist, durch eingeschriebenen Brief, gekündigt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes oder seiner Organe oder bleibt es mit seinem Jahresbeitrag trotz Mahnungen länger als sechs Monate in Verzug, kann es ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der erweiterte Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher vermögensrechtlicher Anspruch.

(5) Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung erfolgen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und/oder seine Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die Wirksamkeit einer Ehrenmitgliedschaft tritt erst ein, nachdem die betreffende Person diese Ehrenmitgliedschaft annimmt.

(3) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

§ 7 Verbandsorgane

Organe des Verbandes, deren Aufgaben, Zuständigkeit und Wahl in den §§ 8 bis 12 genannt werden, sind:

    1. die Verbandsversammlung,
    2. der geschäftsführende Vorstand,
    3. der erweiterte Vorstand und
    4. der Gesamtvorstand.

§ 8 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und besteht aus:

      1. Den Delegierten der Mitglieder gemäß § 5 dieser Satzung.
        Diese üben das Stimmrecht für die ordentlichen Mitglieder aus. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Stimmenübertragung oder Stimmenhäufung ist unzulässig.
        Für Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1, Nr. 1 dieser Satzung gilt: Ein Delegierter pro Verein.
        Für Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1, Nr. 2 dieser Satzung gilt: Ein Delegierter pro Unternehmen. Delegierter soll der Leiter der nicht-öffentlichen Feuerwehr sein.
      2. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(2) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von dem Stellvertreter oder einem von der Verbandsversammlung gewählten Versammlungs­leiter.

(3) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr von dem Vorsitzenden einzube­rufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich (auch Fax oder Email ist zulässig) an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
Wenn auf schriftlichen Antrag – unter Angabe der Gründe – von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder oder durch die Mehrheit des erweiterten Vorstandes oder die Mehrheit des Gesamtvorstandes die Einberufung einer Verbandsversammlung verlangt wird, hat die Einladung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung ist beschlussfähig.

(5) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen. Auch Anträge per Fax oder Email sind zulässig.

(6) Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

      1. Die Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder. Die Vorstands­mitglieder nach § 9 Abs. 5 und 6 werden entsandt.
      2. Die Wahl der Kassenprüfer. Sie dürfen mit dem Kassenverwalter nicht verwandt oder verschwägert sein und können in den beiden folgenden Geschäftsjahren nicht wieder­gewählt werden.
      3. Es wird offen gewählt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Wahl.
      4. Kenntnisnahme des Kassenberichtes.
      5. Kenntnisnahme des Kassenprüfberichtes.
      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
      7. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
      8. Kenntnisnahme und Aussprache über die Jahresberichte der Fachbereiche.
      9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer zwei Drittel-Mehrheit der zu Beginn der Verbandsversammlung festgestellten stimmberechtigten Delegierten.
      10. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gemäß § 17 dieser Satzung.
      11. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
      12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
      13. Die Wahl des Ortes für ordentliche Verbandsversammlungen. Vorrangig sind die Mitglieder mit Jubiläen von 50, 75, 100, 125 Jahren usw. zu berücksichtigen. Sollte hierüber keine Entscheidung zu Stande kommen, so entscheidet der Gesamtvorstand.
      14. Beschlüsse, außer Satzungsänderung und Verbandsauflösung, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

      1. dem Verbandsvorsitzenden,
      2. dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
      3. dem Schriftführer,
      4. dem Kassenverwalter,
      5. dem Pressesprecher,
      6. dem Kreissprecher der Ehren- und Altersabteilung,
      7. der Kreissprecherin der Frauen,
      8. dem Kreisstabführer,
      9. dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
      10. dem Kreisbrandinspektor kraft Amtes,
      11. den 25 Beisitzern der Stadt- und Gemeindefeuerwehren des Wetteraukreises.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die unter Abs. 1, Nr.1 bis Nr. 5 gewählten Personen. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören die unter Abs. 1, Nr.1 bis Nr. 10 genannten Personen an.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes Abs. 1, Nr. 1 bis Nr. 7 werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(5) Der Kreisstabführer und der Kreisjugendfeuerwehrwart werden von den Feuerwehrmusik­gruppen im KFV Wetterau bzw. der Kreisjugendfeuerwehr Wetterau für die Dauer ihrer Amtszeit in den Vorstand entsandt. Näheres regeln die jeweiligen Ordnungen.

(6) Jede Stadt- und Gemeindefeuerwehr des Wetteraukreises entsendet einen Vertreter in den Vorstand. Amtszeit und Amtsdauer ist identisch mit den gewählten Vorstandsmitgliedern.

(7) Scheidet während der Amtszeit – gleich aus welchem Grund – ein Vorstandsmitglied aus, so findet eine Neuwahl bzw. eine neue Entsendung für die restliche Amtszeit statt.

(8) In den Vorstand kann nur gewählt oder entsendet werden, wer Angehöriger einer Feuerwehr ist, die Mitglied des Verbandes gemäß § 5 dieser Satzung ist.

(9) Die Organisation der Vorstandsarbeit ist in der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes zu regeln, es können verschiedene Fachbereiche und Aufgaben festgelegt werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss mindestens sieben Tage vorher schriftlich (auch Fax oder Email ist zulässig) an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.

(11) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unter­zeichnen.

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.

(2) Führung der Geschäfte des Verbandes, sowie Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Verwaltungsfragen bzw. Vorlagen an die Verbandsversammlung oder den Gesamtvorstand zur Beschlussfassung.

(3) Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen des Verbandes.

(4) Aufstellung der Jahresberichte, des Kassenberichtes sowie des Haushaltsplanes.

§ 11 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Bewältigung aller Vorstands­aufgaben.

(2) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. § 5 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Vereinen gemäß § 2 Abs. 3.

§ 12 Gesamtvorstand

(1) Dem Gesamtvorstand gehören alle unter § 9 Abs. 1 genannten Personen an.

(2) Der Gesamtvorstand bereitet die Beratungen und Beschlüsse für die Verbandsversammlung vor.

(3) Aufgaben des Gesamtvorstandes:

      1. Beratung über den jährlich zu erstellenden Haushaltsplan.
      2. Beratung über Satzungsänderungen.
      3. Beschluss zur Bildung von Sondergremien und Benennung deren Leiter und Mitglieder.
      4. Probleme oder neue Herausforderungen der Feuerwehren aufzuzeigen und an deren Lösungen mitzuarbeiten.
      5. Die Feuerwehren und deren Träger über Neuerungen zu informieren.
      6. Beratung und Verabschiedung der Ordnungen des Verbandes. Abweichend hiervon legt der geschäftsführende Vorstand seine Geschäftsordnung und die Finanzordnung eigen­verantwortlich fest.

(4) Der Gesamtvorstand ist durch den Verbandsvorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Der Gesamtvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder es unter Nennung der Gründe verlangen. Die Einladung des Gesamtvorstandes muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich (auch Fax oder Email ist zulässig) an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine verkürzte Ladungsfrist zulässig.

(5) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter oder ein von dem Gesamtvorstand gewählter Versammlungsleiter leitet die Sitzungen. Er kann, wenn ihm dies für die Behandlung der zu beratenden Fragen erforderlich scheint, fachkundige Personen hinzuziehen.

(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Über die Beratung des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§·13 Jugendabteilung / Ehren- und Altersabteilung / Musikabteilung

(1) Die Jugendabteilung setzt sich aus den Jugendfeuerwehren der Mitglieder zusammen und wird von dem Kreisjugendfeuerwehrwart geleitet. Näheres hierzu regelt die Jugendordnung.

(2) Der Verband versteht sich auch als Interessenvertretung der örtlichen Ehren- und Alters­abteilungen.

(3) Die Musikabteilung setzt sich zusammen aus den musizierenden Gruppen der Mitglieder und wird vom Kreisstabführer geleitet. Näheres hierzu regelt die Musikordnung.

§ 14 Mittel des Verbandes

Die Mittel zum Erreichen der Verbandszwecke werden wie folgt aufgebracht:

(1) Beiträge

      1. der Städte und Gemeinden,
      2. der Feuerwehrvereine,
      3. der Unternehmen der nicht-öffentlichen Feuerwehren,
      4. der Einzelpersonen und fördernden Mitglieder und
      5. der juristischen Personen.

(2) Fördermittel des Wetteraukreises

(3) Freiwillige Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.

Näheres bestimmt die Finanzordnung.

§ 15 Haushalt

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist gemäß § 10 verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäfts­führung ausschließlich für die Zwecke und Aufgaben des Verbandes zu verwenden.

(3) Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Verbandsversammlung zu berichten. Beanstandungen sind dem Vorstand nach der Kassenprüfung unverzüglich mitzuteilen.

Näheres bestimmt die Finanzordnung.

§ 16 Kreisfeuerwehrtag

(1) Die repräsentative Veranstaltung des Verbandes ist der „Kreisfeuerwehrtag“. Er soll in der Regel jährlich stattfinden.

(2) Die Durchführung des Kreisfeuerwehrtages erfolgt nach den vom Verbandsvorstand aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien. § 8 Abs. 7, Nr. 13 gilt entsprechend.

§ 17 Verbandsauflösung

(1) Zur Auflösung des Verbandes muss eine gesonderte Verbandsversammlung einberufen werden. Der Beschluss der Auflösung muss mit vier Fünftelder Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

(2) Mit der Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Verbandes dem Wetteraukreis zu mit der Auflage, es für einen neuen Verband oder für Brandschutzzwecke zu verwenden.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer Daten zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Verkauf der Daten) ist nicht statthaft.

§ 19 Schlussbestimmungen

Jedes Mitglied erkennt durch Abgabe des Aufnahmeantrages diese Satzung an.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten eine Bestimmung dieser Satzung oder Teile davon unwirksam sein, oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung Rechnung trägt.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Am gleichen Tag tritt die seitherige Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Wetterau vom 1.1.1973, zuletzt geändert am 7. März 1997, außer Kraft.

Beschlossen von der Verbandsversammlung am 15. März 2014 in Bruchenbrücken.

 


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