KREISFEUERWEHRVERBAND WETTERAU

Ehrenordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Der Gesamtvorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Wetterau (im Folgenden KFV Wetterau) gibt sich gemäß der Satzung des KFV Wetterau § 12, Abs. 3, Nr. 6, zur Anerkennung von Verdiensten im Feuerwehrwesen des Verbandsgebietes diese Ehrenordnung.
  2. Diese Ordnung gilt nicht für übergeordnete Vereinigungen wie den Bezirksfeuerwehrverband Hessen-Darmstadt, den Landesfeuerwehrverband Hessen sowie den Deutschen Feuerwehrverband. Ehrungen dieser Bezirks-, Landes- und Bundesverbände bzw. deren Regelungen bleiben von dieser Ordnung unberührt.
    Diese Ehrenordnung ist ebenfalls nicht anwendbar auf die Möglichkeiten der Ehrungen der Jugendfeuerwehr- und der Musikverbände auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene.
  3. Personen und Mitgliedsvereinen sowie Firmen und Betriebe, die sich Verdienste um das Feuerwehrwesen auf örtlicher Ebene erworben haben und/oder das Feuerwehrwesen besonders gefördert haben, können durch die Verleihung der im Folgenden genannten Auszeichnungen des KFV Wetterau gewürdigt werden.

§ 2 Arten der Auszeichnungen

  1. Ehrenmitgliedschaft im KFV Wetterau
    Eine besondere Zusatzbezeichnung (z.B. Ehrenvorsitzender) ist möglich.
  2. Ehrengabe des KFV Wetterau
  3. Ehrenurkunde

§ 3 Voraussetzung der Auszeichnung

  1. Ehrenmitgliedschaft im KFV Wetterau (siehe hierzu auch § 6 der Satzung)
    1. Ausscheiden aus dem Gesamtvorstand und mindestens 10 Jahre Mitglied im Gesamtvorstand des KFV Wetterau.
    2. Besondere Verdienste um den KFV Wetterau.
  2. Ehrengabe des KFV Wetterau
    Ein durch 25 teilbares Jubiläum eines Mitgliedsvereines.
    Die Höhe des Zuschusses beträgt 1 Euro pro Jubiläumsjahr.
  3. Ehrenurkunde
    1. Der KFV Wetterau würdigt besonderes Engagement und Unterstützung der Feuerwehr sowie der Vereins- bzw. Verbandsarbeit mit einer Ehrenurkunde. Die Ehrenurkunde kann für Verdienste um das Feuerwehrwesen und der Verbandsarbeit an Mitglieder aus Feuerwehrvereinen und Feuerwehren sowie des KFV Wetterau verliehen werden.
    2. Natürlichen und juristischen Personen, die nicht Mitglied eines Feuerwehrvereins bzw. einer Feuerwehr sind kann die Ehrenurkunde des KFV für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen des Wetteraukreises verliehen werden.

§ 4 Antragsverfahren

  1. Antragsberechtigt für die vorstehenden Ehrungen sind die Mitgliedsvereine des KFV Wetterau – über den entsendeten Vertreter im Gesamtvorstand – sowie die Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  2. Für die Beantragung der Auszeichnungen ist der Antragsvordruck zu verwenden. Der Vordruck ist auf der Homepage des KFV Wetterau eingestellt. (siehe weiter unten)
  3. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Verleihung beim Vorsitzenden des KFV Wetterau in schriftlicher Form vorliegen.
  4. Der Antrag ist kurz, aber treffend und stichhaltig zu begründen. Ist dies nicht der Fall, kann die Antragsbehandlung ausgesetzt oder abgelehnt werden.
  5. Über die eingegangenen Anträge auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 6, Abs. 1 der Satzung ohne Aussprache.
  6. Über eingegangene Anträge auf Ehrengaben entscheidet der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Kassenverwalter.
    Für die Anforderung der Ehrengabe ist der Vordruck auf der Homepage des KFV Wetterau zu verwenden. (siehe weiter unten)
  7. Über eingegangene Anträge auf Ehrenurkunden entscheidet der geschäftsführende Vorstand des KFV Wetterau. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.
  8. Ein Rechtsanspruch auf eine Auszeichnung oder Ehrung besteht nicht.
  9. Eine Begründung bei Ablehnung eines Antrags erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Antragsteller.

§ 5 Verleihung, Kosten

  1. Die beantragte Auszeichnung wird nach Genehmigung zusammen mit der Urkunde übergeben.
  2. Die Überreichung der Auszeichnung/Verleihung erfolgt durch den Vorsitzenden des KFV Wetterau oder ein von ihm beauftragtes geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
  3. Kosten, die für die Ehrungen entstanden sind, sind ggfs. mit Versandkosten an den KFV Wetterau zu entrichten. Der Antragsteller erhält dafür vom KFV Wetterau eine entsprechende Rechnung.

§ 6 Inkrafttreten der Ehrenordnung

Diese Ehrenordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Beschlossen vom Gesamtvorstand am 11.03.2019 in Ober-Seemen.


Hier ist der Antragsvordruck für Ehrungen und Ehrengaben.

pastarchives Die Ehrenordnung kann hier im PDF-Format heruntergeladen werden.