17.04.2009 – Ehrenamt und Brandschutz stärken - Feuerwehrführerschein jetzt einführen!

 

logo_dstgb

DStGB: Das Kabinett hat den Feuerwehrführerschein beschlossen, jetzt müssen die Länder handeln

fuehrerschein_rainersturm
Konnte man mit dem alten Führerschein der Klasse 3 noch Feuerwehrfahrzeuge fahren, war dies 1992 mit dem Neuen nicht mehr möglich. Nun soll es einen Feuerwehrführerschein geben.      Foto: BS/RainerSturm

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt den Beschluss des Bundeskabinetts zum „Feuerwehrführerschein“. Danach soll es Inhabern der Führerscheinklasse B (bis 3,5 t) zukünftig erlaubt sein, für Einsatzzwecke der Freiwilligen Feuerwehren Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht zu lenken. Eingeschlossen sind auch Rettungsdienste und der Katastrophenschutz. Die Länder müssen aber die Bedingungen dafür regeln. Die Bundesregierung hat Feuerwehr-führerscheine möglich gemacht. Damit erhalten viele Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren zukünftig die Berechtigung, Einsatzfahrzeuge zu lenken, die für die Sicherstellung des Brandschutzes unerlässlich sind,“ stellte das Geschäftsführende Präsidialmitglied Dr. Gerd Landsberg mit Blick auf den Kabinettsbeschluss fest.

Um die Attraktivität des Ehrenamtes zu erhöhen, sollte die Fahrberechtigung für Feuerwehrfahrzeuge auch die Fahrberechtigung für zivile Fahrzeuge der Klasse C1 umfassen.

Da die Feuerwehren zu einem wesentlichen Teil auch das Rückgrat des Katastrophenschutzes sind, dürfen die Städte und Gemeinden nicht mit den finanziellen Lasten allein gelassen werden, die die Ausbildung der Feuerwehrleute an entsprechend schweren Fahrzeugen verursachen.

„Jetzt müssen die Länder bald eine einfache und kostengünstige Regelung verabschieden, die nach entsprechender Ausbildung den Einsatzkräften das Führen von Fahrzeugen von bis zu 7,5 t ermöglichen“, unterstreicht Landsberg. Eine umfangreiche Ausbildungsverordnung, ähnlich dem regulären Führerschein ist nicht angemessen. Sie ist nach Auffassung des DStGB auch nicht im Sinne der Kabinettsentscheidung.


Hintergrund:
Mit der EU-Führerscheinrichtlinie wurden bereits 1992 neue Führerscheinklassen eingeführt. 1999 wurde die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dabei wurden in Deutschland keine der Ausnahmemöglichkeiten genutzt, die die Richtlinie durchaus vorgesehen hätte. Erst nachdem die Kommunen massiv auf das Problem hingewiesen haben, dass zukünftig die Inhaber der Führerscheinklasse B (Pkw) nicht mehr berechtigt sein würden, Feuerwehrfahrzeuge zu fahren, die mit dem alten Führerschein der Klasse 3 (bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) gefahren werden dürften, hat die Bundesregierung einen Vorschlag vorgelegt.

Die Mehrzahl der Fahrzeuge bei den Feuerwehren und Rettungsdiensten hat eine Gewichtsklasse bis zu 7,5 t. Da sich die Fahreigenschaften dieser Fahrzeuge jedoch deutlich von Pkw unterscheiden, ist eine gesonderte Ausbildung und Prüfung schon im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich.

© DStGB, Berlin, Pressemitteilung Nr. 20, 17.04.2009