22.06.2017 - Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und Polizei

Im Garten die Büsche geschnitten, auf dem Obstbaumstück die Bäume gestutzt oder auf dem Acker die Kartoffeln ausgemacht – Pflanzliche Abfälle bleiben bei vielen gärtnerischen oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten übrig. Gerade im Frühling und Herbst sieht man daher viele Rauchsäulen aufsteigen, die auf die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen hinweisen. Jedoch sind diese Feuer in der Regel verboten und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt.  Damit das Feuer nicht außer Kontrolle gerät und der Feuermacher sich nicht strafbar macht, gilt es einiges zu beachten.

6 01 Brauchtumsfeuer 640x480
Foto: Brauchtumsfeuer

Wohin mit den Grünzeug?
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind grundsätzlich über die Biotonne, über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, so regelt es das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Eine Ausnahme bildet nur die Kompostierung der Abfälle auf dem eigenen Grundstück, die ebenso möglich ist.
 
Für Garten- und Pflanzenabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen ist der Abfallerzeuger nach Paragraph 7 des KrWG zur Verwertung verpflichtet. Dabei geht eine sogenannte Verwertung der Abfälle immer einer Beseitigung vor. Eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück ist beispielsweise durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich. Kommt dies nicht in Frage, ist zu prüfen, ob die Abgabe der Abfälle bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger möglich ist oder ob dieser eine Verwertungsmöglichkeit nennen kann. In der Regel ist eine Verwertung heute technisch möglich und auch wirtschaftlich zumutbar. Nur wenn ausnahmsweise keine Verwertungsmöglichkeit besteht, kommt das Verbrennen als letzte Möglichkeit der Abfallbewirtschaftung in Frage.

„Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV)“, so heißt die Verordnung vom 17.03.1975, die die Rahmenbedingungen der Verbrennung dann regelt, siehe Anlage. Das geplante Feuer ist bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden. Damit ist sichergestellt, dass auch die örtliche Feuerwehr und die Rettungsleitstelle über die Verbrennung informiert sind.

7 01 Rettungsleitstelle 1200x8
Foto: Blick in die Rettungsleitstelle

Wo darf ich Grünabfälle – im Ausnahmefall - verbrennen?
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen und nicht verwertet werden können, dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, wo sie auch angefallen sind. Zudem muss sich dieses Grundstück außerhalb geschlossener Ortschaften befinden und das Feuer darf nur im Zeitraum von 08 bis 16 Uhr von Montag bis Freitag oder von 08 bis 12 Uhr an Samstagen abgebrannt werden. Eine Person muss ständig bei dem Feuer bleiben, damit eine ungewollte Ausbreitung verhindert werden kann. Zudem gibt es klare Mindestabstände, die eingehalten werden müssen:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 100 m von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen / zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen / zu Betrieben, in den denen explosionsfähige Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

 

6 02 Nutzfeuer 720x540
Foto: Feuerwehreinsatz bei einem Feuer am Waldrand

Ansonsten:
Kommt es bei nicht angemeldeten Nutzfeuern bzw. Brauchtumsfeuern oder Nichteinhaltung der Vorschriften zur Alarmierung oder zum Einsatz der Feuerwehr und der Polizei, so besteht Kostenpflicht für denjenigen, der das Feuer entzündet hat.

Neben dem Einsatz und den anfallenden Kosten droht auch ein Bußgeld, wenn gegen das KrWG oder die Verordnung verstoßen wird. Breitet sich ein nicht unter den genannten Bedingungen entzündetes Feuer aus, so wird zudem die Polizei Ermittlungen einleiten, ob ein strafrechtliches Handeln in Frage kommt.

 

      
Quelle: Polizeipräsidum Mittelhessen in Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Wetterau

 

 

Weitere Dokumente:

  • Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
    Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PDF, 50 KB)
  • Brauchtumsfeuer
    Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern (PDF, 340 KB)

Autoreninformation:     22.06.2017 | Sylvia Frech, Pressesprecherin | PPMH | Ac.