24.03.2010 (JC) - Die Erfahrungen zeigen, dass es nach wie vor Probleme mit den G26.3-Untersuchungsbescheinigungen gibt. Dies gilt vor allem für Atemschutzgeräteträger-Lehrgänge, glit aber gleichermaßen für CSA-Lehrgänge und trat ebenso  bei der mobilen Brandsimulationsanlage Fire House im August/Semptember vergangenen Jahres auf.

 

G 26.3, Was ist das?
Um bei der Feuerwehr bzw. im gewerblichen Bereich Atemschutzgeräte tragen zu können, müssen bestimmte körperliche Anforderungen erfüllt sein, die von einem dafür ermächtigten Arzt regelmäßig überprüft werden müssen.
Unter den zahlreichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen befasst sich der Grundsatz 26 mit Atemschutzgeräten. Dabei werden drei Varianten unterschieden, wobei für den Feuerwehrdienst die höchsten Anforderungen in Form des Grundsatzes G 26.3 gestellt werden:

G 26.1 Gerätegewicht bis 3 kg, z.B. Filtergeräte (Partikelfilterklassen P1 und P2)
G 26.2 Gerätegewicht bis 5 kg, z.B. Filtergeräte (Partikelfilterklasse P3 sowie alle Gas- und Kombinationsfilter), Regenerationsgeräte <5 kg
G 26.3 frei tragbare Isoliergeräte, z.B. Pressluftatmer, Regenerationsgeräte (>5 kg) und Schutzanzüge in Verbindung mit Geräte der Gruppe 3.
Die Tauglichkeit wird im Regelfall für 36 Monate bescheinigt, ab dem 50. Lebensjahr für jeweils 12 Monate.

Der Untersuchungsbogen

Im Rahmen der Eigenverantwortung sollte jeder (angehende) Atemschutzgeräteträger seine Untersuchungsbescheinigung im eigenen Interesse prüfen – die zunehmende Bürokratie im Gesundheitswesen verursacht auch hin und wieder Fehler beim Ausfüllen von Formularen. Dies ist ärgerlich genug, noch schlimmer ist es jedoch, wenn derartige Versäumnisse nicht erkannt und reklamiert werden.
Die grünen BG-Vordrucke für arbeitsmedizinische Untersuchungen bestehen aus drei Seiten:
- die erste Seite (Original) ist für den Arbeitgeber (Feuerwehr) bestimmt,
- die zweite Seite (1. Durchschlag) ist für den Versicherten (Feuerwehrangehörigen) bestimmt,
- die dritte Seite (2. Durchschlag) verbleibt beim Arzt für dessen Patientenakte.

 

Nach der Untersuchung sind folgende Punkte zu prüfen:

  • Wurden die erste und zweite Seite (Original und Durchschlag) ausgehändigt?
  • Sind alle persönlichen Daten korrekt und vollständig?
  • Bei „Grund der Untersuchung“ sollte Atemschutz(geräteträger) und unter „Arbeitsbereich“ Feuerwehr eingetragen werden.
  • Ist unter „Angaben zur Untersuchung“ alles eingetragen (Untersuchungsgrundsatz G 26.3, Datum der Untersuchung, tauglich / unter Auflagen tauglich / nicht tauglich angekreuzt, Datum der nächsten Untersuchung sowie evtl. Auflagen/Bemerkungen)?
  • Sind Original und Durchschlag unterschrieben und gestempelt? (Ohne Stempel und Unterschrift des Arztes hat das Dokument keine Gültigkeit.)
  • Ein Muster mit Erläuterung findet sich hier.

Häufig werden die Daten der aktuellen und der nächsten Untersuchung verwechselt; dazu trägt u.a. die Tatsache bei, dass das Untersuchungsdatum und das Datum der Bescheinigung – die in Regel identisch sind – getrennt eingetragen werden müssen. In eine Zeile zwischen diesen beiden Datumsangaben kommt zudem das Datum der nächsten Untersuchung. Falls hier Unstimmigkeiten auftreten, so sollten diese umgehend mit dem untersuchenden Arzt geklärt werden. Da es sich bei der Untersuchungsbescheinigung um ein medizinisches Dokument handelt, sind eigenmächtige Änderungen/Ergänzungen unzulässig (Urkundenfälschung!). Bei eventuellen Fehlern müssen Korrekturen mit dem Handzeichen des Arztes versehen sein oder es wird eine neue Bescheinigung ausgestellt.

 

Gültigkeit der Untersuchung

Für die „erstmalige Aufnahme der Tätigkeit“ – dies trifft ausschließlich auf den Atemschutzgeräteträgerlehrgang zu – darf die Untersuchungsbescheinigung maximal 12 Monate alt sein, auch wenn eine Nachuntersuchung erst in drei Jahren vorgesehen ist. Diese für Freiwillige Feuerwehren sicherlich nicht angenehme Regelung gilt seit 2006 verbindlich in Hessen. Im gewerblichen Bereich beträgt die Gültigkeit der Untersuchung in diesem Fall sogar nur 12 Wochen (!).

Für alle weiterführenden Lehrgänge und Seminare wie z.B.

- Atemschutzgeräteträger II (CSA)
- Brandsimulationsanlage
- GABC-Lehrgänge
- Atemschutzgerätewart
usw.
wird die Gültigkeit der Untersuchung auf drei Jahre anerkannt, sofern der Arzt die Frist nicht verkürzt hat.

Für Feuerwehrlehrgänge ist die uneingeschränkte Atemschutztauglichkeit gemäß G26.3 gefordert. Ausgenommen hiervon ist die Auflage, eine Sehhilfe (Maskenbrille) zu tragen. Sollte unter „Bemerkungen“ eine ergänzende Untersuchung durch den Hausarzt/Facharzt gefordert sein, so ist dessen Bescheinigung ebenfalls vorzulegen, damit die uneingeschränkte Atemschutztauglichkeit belegbar ist.

Es ist nicht zwingend erforderlich, die Untersuchungsbescheinigung im Original vorzulegen; eine Fotokopie oder Telefax reicht ebenfalls aus. Dabei ist aber zu beachten, dass Kopie bzw. Fax eindeutig lesbar sein müssen! Viel zu helle Kopien/Faxe, die eher nach Blanko-Bescheinigungen aussehen als nach Ablichtungen ausgefüllter Formulare, haben keinerlei Aussagekraft.

Abschließend sei noch angemerkt, dass seitens der Ärzte nicht zwingend die grünen BG-Untersuchungsbögen als Vorlage verwendet werden müssen. Auch andere Formulare oder selbst erstellte Bescheinigungen sind in vollem Umfang gültig, wenn alle erforderlichen Angaben eindeutig daraus hervorgehen. Hierzu gehören die persönlichen Daten (Vor- und Nachname/Geburtstag des Untersuchten, Grundsatz G26.3, Datum der Untersuchung, Datum der nächsten Untersuchung und  vor allem natürlich die eindeutige Aussage tauglich, bedingt tauglich (mit Erläuterung!) bzw. nicht tauglich).